Chance für die Natursteinbranche: zusätzliche staatliche Mittel für die Wärmedämmung von Fassaden

Eigentümer können Maßnahmen der Wärmedämmung steuerlich absetzen.

Im Zuge der Coronakrise wurde die Förderung noch einmal um 1 Milliarde € für 2020/21 aufgestockt

Für Fördermaßnahmen zum Beispiel von Wärmedämmungen an Fassaden wurden die Mittel vor dem Sommer um eine weitere Milliarde € für den Zeitraum 2020/21 aufgestockt. Dies geschah, um die staatlichen Hilfen im Zuge der Coronakrise auch für wirtschaftliche Weichenstellungen zu nutzen.

Das Förderprogramm bietet keine Zuschüsse, jedoch können Personen, die in ihren eigenen Wohnungen oder Häusern wohnen, Kosten zum Beispiel für die Wärmedämmung von Innen- und Außenwänden sowie von Dachflächen steuerlich absetzen.

„Für die Natursteinbranche ist das neue Gesetz höchst interessant,“ sagt Reiner Krug, Geschäftsführer beim Naturwerkstein-Verband DNV, „die Firmen sollten ihre Fassadenkonstruktionen und ihr Können in der Öffentlichkeit offensiv darstellen.“

Außerdem, so Krug, zu zu der Frage, wie man eine Entscheidung für Naturstein dem Bürger am besten nahebringt: „Wer eine Fassadenbekleidung mit Wärmedämmung mit Naturstein ausführen lässt, gibt seinem Gebäude außerdem einen deutlichen Wertgewinn und ein edles Aussehen.“

Wie üblich ist der Name des Förderprogramms sperrig. Er lautet „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (§ 35c Einkommenssteuergesetz). Es gilt zum Beispiel für die Installation einer neuen Heizung, den Einbau von digitalen Steuerungen für den Energieverbrauch oder eben auch für die Wärmedämmung von Innen- und Außenwänden sowie Dachflächen.

Jede dieser Maßnahmen kann mit 20% der Aufwendungen (höchstens 40.000 €) gefördert werden.

Das heißt: 3 Jahre lang kann der Eigentümer die Kosten in seiner Steuererklärung absetzen, im 1. und 2. Jahr mit jeweils 7% (maximal 14.000 €), im 3. Jahr mit höchstens 6% (maximal 12.000 €).

Grundbedingungen für die Förderung sind:
* das Gebäude, an dem die energetische Maßnahme ausgeführt werden soll, muss älter als 10 Jahre sein. Das Gleiche gilt für Wohnungen;
* das Gebäude/die Wohnung wird zu eigenen Wohnzwecken genutzt;
* die Arbeiten müssen durch ein Fachunternehmen ausgeführt werden;
* das Fachunternehmen muss die Maßnahme nach einen vorgegebenen Muster bescheinigen und über die ausgeführten Arbeiten eine Rechnung ausstellen.

Dabei sind technische Mindestanforderungen einzuhalten. Sie entsprechen den Werten aus dem KfW-Programm 151/152/430 „Energieeffizient Sanieren“, wie es in der Veröffentlichung „Direkt“ des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB) heißt.

Wir haben dieser Tage bei der zuständigen Kreditanstalt für Wiederaufbau nachgefragt und von dort hieß es, dass noch Fördermittel vorhanden sind.

ZDB „Direkt“ (1/2020)

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

(06.10.2020)