Steinmetze auch vom neuen Lockdown beziehungsweise Shutdown nicht betroffen

Screenshot mit der Bundeskanzlerin, wie sie die aktuellen Beschlüsse verkündet.

Appell der Politik, die Feiertage für Betriebsschließungen zu nutzen / Jedoch können genauso Kundenaufträge unter Einhaltung der Aha-Regeln erledigt werden

Vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gilt in Deutschland ein neuer Lockdown beziehungsweise Shutdown, der in einigen Bereichen schärfer sein wird als der im Frühjahr. Steinmetze sind aber auch diesmal nicht betroffen, wie auch die anderen Sparten des verarbeitenden Gewerbes.

Details regeln die Bundesländer.

Als Lockdown werden Ausgangsbeschränkungen für die Bürger bezeichnet. Ein Shutdown gilt für Betriebe, die in einem solchen Fall ihre Arbeit einstellen müssen.

Betroffen von den aktuellen Regelungen sind vor allen „Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege“, wie es im Beschluss der Bundesregierung und der Länder dazu unter Punkt 8 heißt (Link siehe unten): „Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.“

Dort sind unter Punkt 5 auch jene Bereiche des Handels aufgezählt, für die Ausnahmen gelten, etwa der Lebensmitteleinzelhandel. Die Regel ist: Geschäfte aus Bereichen, die nicht als Ausnahmen genannt werden, müssen schließen.

Unter Punkt 8 gibt es eine Bitte der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz ,Wir bleiben zuhause‘ umsetzen zu können.“

Das heißt: wer kann, sollte über die Feiertage den Betrieb schließen und wenn möglich, bis zum 10. Januar 2021 geschlossen halten. Gleichzeitig gilt aber auch, dass keine Verpflichtung besteht, Kundenaufträge für diese Zeit abzulehnen.

Jedoch: auch hier gelten die Aha-Regeln, also Maskenpflicht, Hygienemaßnahmen und Abstand halten.

Generell aber bleibt das Verlassen der eigenen Wohnung mit „triftigen Gründen“ erlaubt. Dazu zählt das Einkaufen für den täglichen Bedarf und umgekehrt genauso die Fahrt zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, also gegebenenfalls zum Kunden.

Beschluss der Bundesregierung un der Vertreter der Bundesländer vom 13.12.2020 im Wortlaut

Webpage der Bundesregierung dazu mit der Erklärung der Kanzlerin

(13.12.2020)