Gute Neuigkeiten zu den Geschützten Ursprungsbezeichnungen auch für Naturstein: das Verfahren hat die nächste Hürde genommen

Beste Aussichten gibt es für die Geschützten Ursprungsbezeichnungen.

Der Ministerrat hat der Vorlage zugestimmt und will als Änderungen nur, dass zum Beispiel das Vergabeverfahren für die Antragsteller weniger teuer wird

Geschützte Ursprungsbezeichnungen (Protected Geographical Indications, GI) gibt es in der EU bislang nur für Lebensmittel. Beispiele sind der Champagner oder der Parmaschinken: sie dürfen unter diesen Namen nur dann in der EU verkauft werden, wenn sie tatsächlich nach dem traditionellen Verfahren in der Champagne gekeltert beziehungsweise ebenfalls entsprechend der alten Tradition in Parma gepökelt wurden. Um diesen Namensschutz auch auf Produkte aus dem Handwerk oder der Industrie zu übertragen, hatte die Europäische Kommission nach langen Vorarbeiten im April 2022 ein Gesetzgebungsverfahren auf den Weg geschickt.

Es würde auch einzelne Natursteine betreffen, sofern die zuständigen Verbände oder Gruppen einen Antrag stellen und damit Erfolg haben.

Bekannt ist, dass solch ein Markenschutz weit über die Bekanntheit des Namens hinausgeht und das Produkt als etwas Besonderes aufwertet, weil es in einem anerkannten Verfahren den Titel erreicht hat.

Nun hat das Gesetzgebungsverfahren eine wichtige Hürde genommen: Ende 2022 hat der Rat der Staats- und Regierungsschefs der 27 EU-Mitgliedsländer das Vorhaben der Kommission prinzipiell gebilligt und mit nur kleinen Änderungswünschen an das EU-Parlament weitergereicht. Im Moment sieht es so aus, als könnte dort noch in diesem Jahr eine Entscheidung getroffen werden, so dass die Geschützten Ursprungsbezeichnungen auch für Naturstein wie geplant per Gesetz zum 01. Januar 2024 in Kraft treten.

Gestellt werden die Anträge von den Interessenten dann beim EU-Amt für geistiges Eigentum (EUIPO).

Die Änderungswünsche des Ministerrats kann man in einem pdf nachlesen (siehe Link unten). Wir greifen die beiden wichtigsten heraus:
* zum einen soll die Antragstellung kostengünstiger werden. In der Vorlage der Kommission war die Rede von Kosten in Höhe von 50.000 € – der Rat will eine „ausgewogene Gebührenregelung“, die auch kleine Betriebe nicht fernhält.
* Zum anderen wünscht sich der Ministerrat „ein einfacheres Kontrollsystem“, mit dem die Einhaltung der Vorschriften überwacht werden kann.

Ein positives Zeichen des Rats zugunsten des Namensschutzes war eine so genannte „Allgemeine Ausrichtung“ (“General Approach”) im Dezember 2022: gemeint ist damit, dass der Rat quasi ein Arbeitspapier an das Parlament übermittelt hat, in dem er seine Änderungswünsche am Vorschlag der Kommission darlegt.

Das wird verstanden als Wunsch, dass das Verfahren möglichst schon mit der 1. Lesung durch das Parlament geht. Damit gibt es nun direkte Gespräche zwischen beiden Seiten, dies schon vor der Lesung im Parlament.

Vereinigtes Königreich: „Atemberaubende Unwissenheit“

Kuriosität am Rande: kürzlich berichtete das britische Fachmagazin Stone Specialist von einem Schreiben des Chefs der Firma Albion Stone, Michael Poultney, an die Regierung in London, doch die kommenden Geschützten Ursprungsbezeichnungen auch für seinen Portland Kalkstein zu übernehmen. Das ist trotz des Brexits möglich, und wird in anderen Angelegenheiten von Ländern wie der Schweiz oder Norwegen schon lange praktiziert.

Aus London bekam er jedoch eine Absage mit dem Hinweis, dass man es auf der Insel bei den altbekannten Trade Marks belassen wolle.

Der Stone Specialist gibt den Zorn von Michael Poultnes wieder, nach dessen Worten die Antwort aus London eine „atemberaubende Unkenntnis“ an der Themse über den Inhalt und die Bedeutung der GIs zeigt.

Stellungnahme des Ministerrats (oben rechts auf jener Webpage kann man die Sprache wählen)

Stone Specialist

See also:

(06.02.2023)